Haftung eines Vorstandsmitglieds für die nicht rechtzeitige Stellung des Eröffnungsantrags
Nachrichten
28.01.2014
Haftung eines Vorstandsmitglieds für die nicht rechtzeitige Stellung des Eröffnungsantrags
Zahlungsunfähigkeit ist ein Begriff, an den Unternehmer in der Regel nicht denken und über den sie nicht sprechen wollen. Frei nach dem Motto – man sollte sein Unglück nicht herbeireden. Wie beängstigend die Zahlungsunfähigkeit auch sein mag, sie ist eine Realität, mit der man sich möglicherweise auseinandersetzen muss. Wenn ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät, wird die Frage aktuell, wie haftet die Geschäftsführung für die nicht rechtzeitige Stellung eines Eröffnungsantrags. Zweck des Artikels ist die Erörterung der Frage über die zivilrechtliche Haftung eines Vorstandsmitglieds im Falle der nicht rechtzeitigen Stellung des Eröffnungsantrags. Besondere Aufmerksamkeit wird der rechtlichen Begründung einer solchen Haftung und den Voraussetzungen der Haftung geschenkt.